| Antrag: | Arbeitsordnung Schutz und Fürsorge im VCP |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Till Strang |
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | Gestern, 10:20 |
Ä1 zu A2: Arbeitsordnung Schutz und Fürsorge im VCP
Von Zeile 113 bis 115 einfügen:
a) mindestens eine ausreichend befähigt, niedrigschwellige Ansprechstruktur zusätzlich zur Leitung oder eine nachweislich gleichwertige Struktur außerhalb der Gliederung,
Die Bundesversversammlung möge die „Arbeitsordnung Schutz und Fürsorge im VCP“
in der vorliegenden Form beschließen:
Arbeitsordnung: Schutz und Fürsorge im VCP
§1 Zweck und Geltung
(1) Diese Arbeitsordnung regelt verbindliche Grundsätze und Mindestanforderungen
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sowie zum Umgang mit Grenzverletzungen,
Übergriffen und strafrechtlich relevanten Taten im VCP e. V. und seinen
Untergliederungen.
(2) Sie gilt für alle Ebenen und Maßnahmen des Verbandes (u. a. Gruppenstunden,
Fahrten, Lager, Schulungen, Veranstaltungen, digitale Räume).
(3) Gliederungen können Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese dürfen die
Mindestanforderungen dieser Arbeitsordnung nicht unterschreiten.
§2 Begriffe
(1) Sexualisierte Gewalt bezeichnet Handlungen, bei denen Sexualität zur
Ausübung von Gewalt bzw. Macht eingesetzt wird. Sie umfasst insbesondere
übergriffiges Verhalten und strafrechtlich relevante Taten.
(2) Grenzverletzungen bezeichnen einmalige oder gelegentliche unangemessene
Verhaltensweisen, die zumeist unabsichtlich passieren. Dies hängt oft mit
fehlender Perspektivenübernahme zusammen.
(3) Betroffene sind Personen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben.
(4) Beschuldigte sind Personen, gegen die ein Verdacht besteht.
(5) Ein (Verdachts-)Fall liegt vor, wenn Hinweise, Beobachtungen oder
Offenlegungen eine Schutz- und Klärungsentscheidung erforderlich machen.
(6) Das Interventions- und Aufarbeitungsarchiv ist die zentrale, vertraulich
geführte Vorgangsdokumentation zu Fällen und Fallbearbeitungen (Übergriffe und
strafrechtlich relevante Taten) im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt.
§3 Grundhaltung und Leitprinzipien
(1) Betroffenenorientierung: Schutz, Bedürfnisse, Selbstbestimmung und
Unterstützung Betroffener sind grundsätzlich handlungsleitend.
(2) Schutzauftrag: Kinder- und Jugendschutz ist zentrale Aufgabe des VCP. Schutz
und Sicherheit sind primär Verantwortung der Volljährigen und Verantwortlichen.
(3) Machtkritik: Sexualisierte Gewalt ist Gewalt und im Kern Machtmissbrauch.
Der VCP wirkt illegitimen Machtasymmetrien sowie Vertuschungsdynamiken aktiv
entgegen und handelt konsequent auch bei Peer- Konstellationen sowie
gruppendynamischem Druck.
(4) Beteiligung & Beschwerde: Kinder und Jugendliche werden beteiligt und
befähigt, Grenzen zu benennen und Beschwerden vorzubringen.
(5) Diskriminierungssensibilität: Zugänge zu Schutz, Hilfe und Anerkennung sind
barrierearm zu gestalten; Risiken von Stigmatisierung, Outing und Abhängigkeiten
sind mitzudenken.
(6) Dokumentation & Lernen: Vorgehen ist standardisiert und nachvollziehbar zu
dokumentieren. Der Verband pflegt eine aus Fehlern lernende Organisationskultur
und entwickelt Schutzstrukturen kontinuierlich weiter.
(7) Der VCP wahrt Persönlichkeitsrechte und rechtsstaatliche Grundsätze; in
deren Rahmen hat der Schutz von Kindern, Jugendlichen und Betroffenen Vorrang.
(8) Datenminimierung: Dokumentation und Archivierung erfolgen, soweit sie zur
Wahrnehmung des Schutzauftrags sowie für Intervention, Aufarbeitung und
Anerkennung erforderlich sind. Werden Verdachtsmomente ausgeräumt ist die
Dokumentation auf das erforderliche Minimum zu reduzieren und im Übrigen zu
löschen.
§4 Mindestanforderungen in vier Säulen
Für jede Gliederung ist sichergestellt:
(1) Prävention
a) Verbindliche Präventionsarbeit (Qualifizierung, Schutzschulungen, Regeln,
grenzachtende Kultur).
b) Regelmäßige Risikoanalyse für typische Verbandssituationen (insb.
Gruppenstunden/Fahrten/Lager/Schulungen), mit daraus abgeleiteten
Schutzmaßnahmen (vgl. §5 Abs. 4).
c) Funktionsfähige Beschwerde- und Beteiligungswege insbesondere für Kinder und
Jugendliche.
d) Umsetzung gesetzlicher Anforderungen (z. B. §72a SGB VIII, soweit
einschlägig) gemäß §5 Abs. 1 lit.d.
(2) Intervention
a) Klare, bekannte Handlungswege bei Verdacht/Offenlegung, inkl. Zugriff auf
fachliche Beratung (intern/extern).
b) Schutzmaßnahmen gehen Klärung vor; Kommunikation erfolgt diszipliniert,
vertraulich und datenschutzkonform.
c) Verbindliche Dokumentation und Archivierung gemäß §5.
d) Nachsorge für betroffene Personen, Stämme und Gruppen wird sichergestellt.
(3) Aufarbeitung
a) Institutionelle Aufarbeitung wird initiiert, wenn Fälle oder Hinweise dies
erfordern bzw. Betroffene dies wünschen.
b) Ziele sind Anerkennung des Unrechts, Lernen, Verbesserung von Strukturen und
Prävention.
(4) Anerkennung
a) Betroffene erhalten Zugang zu Unterstützung (Information, Vermittlung,
Begleitung).
b) Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sind niedrigschwellig, vertraulich
und barrierearm zugänglich.
§5 Zuständigkeiten, Ansprechstrukturen und Interventions- und
Aufarbeitungsarchiv nach Ebenen
(1) Der VCP auf Bundesebene stellt sicher:
a) benannte*r VCP-Schutzbeauftragte als Ansprechperson für Prävention,
Intervention, Aufarbeitung, Anerkennung, fachliche Beratung, Koordination,
Qualitätssicherung und Fallübersicht,
b) eine fachliche Struktur zur Pflege und Weiterentwicklung der Schutzkonzepte,
c) bundesseitige, subsidiäre Unterstützung und Koordination bei Fällen
sexualisierter Gewalt – auch über Ländergrenzen hinaus –, wenn auf der
zuständigen Ebene Kompetenz, Kapazität oder die erforderliche Distanz zum Fall
fehlen; insbesondere zur Abstimmung von Zuständigkeit, Kommunikation,
Fachberatung und Ressourcen,
d) ein bundeseinheitliches Verfahren zur Umsetzung von §72a SGB VIII über die
Mitgliederverwaltung,
e) ein zentrales Interventions- und Aufarbeitungsarchiv auf Bundesebene zur
Dokumentation und Sicherung von Fällen und Fallbearbeitungen im Zusammenhang mit
sexualisierter Gewalt.
f) das Interventions- und Aufarbeitungsarchiv wird vertraulich geführt. Ein
Zugriff ist streng rollenbasiert und auf ein Mitglied des Bundesvorstands,
den*die Generalsekretär*in und den*die VCP-Schutzbeauftragte*n beschränkt.
Dokumentiert werden Fälle übergriffigen Verhaltens und strafrechtlich relevante
Taten.
g) unterstützende Angebote mit denen Untergliederungen befähigt werden, die
Mindestanforderungen aus §4 zu erfüllen.
(2) Das jeweilige VCP-Land stellt mindestens sicher:
a) Benennung bzw. Wahl (möglichst divers), Qualifizierung und Supervision von
Vertrauens-/Ansprechpersonen,
b) ein (Krisen-)Interventionsteam mit definierten Rollen sowie gesichertem
Zugang zu externer Fachberatung,
c) fallbezogene Dokumentation nach verbandlichem Standard und Zuführung der
relevanten Unterlagen an das zentrale Interventions- und Aufarbeitungsarchiv auf
Bundesebene.
(3) Regions-/Stammes-/Ortsebene stellt mindestens sicher:
a) mindestens eine ausreichend befähigt, niedrigschwellige Ansprechstruktur
zusätzlich zur Leitung oder eine nachweislich gleichwertige Struktur außerhalb der
Gliederung,
b) zeitnahe Dokumentation von Hinweisen sowie Schutz- und Klärungsentscheidungen
zu übergriffigem Verhalten sowie strafrechtlich relevanten Taten und Weitergabe
an die zuständige Landesebene nach Standard.
(4) Querschnittspflicht auf jeder Ebene:
regelmäßige Potential- und Risikoanalyse, insbesondere vor/bei Fahrten, Lagern,
Schulungen und Großveranstaltungen.
§6 Verbindliche Praxisgrundlage und Ausführung
(1) Die Handreichung „achtsam & aktiv“ ist verbindliche Praxisgrundlage für die
Umsetzung dieser Arbeitsordnung.
(2) Abweichungen sind zulässig, wenn sie nachweislich höhere Schutz- und
Qualitätsstandards erreichen.
(3) Die Bundesebene sorgt gemeinsam mit den Ländern für Aktualisierung,
Zugänglichkeit und Kommunikation der Praxisgrundlagen.
(4) Die Bundesebene erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen zu Dokumentation,
Aufbewahrung, Zugriffsschutz und Löschfristen des Interventions- und
Aufarbeitungsarchivs.
§7 Umsetzung, Bericht, Inkrafttreten
(1) Diese Arbeitsordnung tritt mit Beschluss der Bundesversammlung in Kraft.
(2) (Neugegründete) Gliederungen setzen die Anforderungen binnen 24 Monaten um
und stellen Zuständigkeiten sowie Ansprechwege transparent bereit.
(3) Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Anerkennung sexualisierter Gewalt
sind fest und auf Dauer in der Bundesleitung verankert. Daraus ergibt sich eine
jährliche Berichtspflicht zur Bundesversammlung über Umsetzung, Ressourcenlage
und Weiterentwicklungsbedarfe.
(4) Die Arbeitsordnung wird mindestens alle drei Jahre – inkl. Rückkopplung zur
Bundesversammlung – überprüft.

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