Veranstaltung: | 55. VCP-Bundesversammlung |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 01.02.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.05.2024, 11:12 |
S1: Satzungsänderung: §3 und §15
Antragstext
A) In der Satzung steht bisher:
§ 15 Zusammentreten und Geschäftsordnung der Bundesversammlung
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bundesversammlungsvorstand; in
Falle a) mit einer Frist von mindestens vier Wochen bis zum Zusammentreten der
Bundesversammlung. In den Fällen b) bis d) erfolgt eine Einberufung
unverzüglich, die Bundesversammlung hat dann innerhalb von schs Wochen
zusammenzutreten.
Änderungsvorschlag:
§ 15 In der letzten Zeile ist das Zahlwort sechs ohne e geschrieben
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bundesversammlungsvorstand; in
Falle a) mit einer Frist von mindestens vier Wochen bis zum Zusammentreten der
Bundesversammlung. In den Fällen b) bis d) erfolgt eine Einberufung
unverzüglich, die Bundesversammlung hat dann innerhalb von sechs Wochen
zusammenzutreten.
Sowie:
B) In der Satzung bisher:
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der
Erziehung und Bildung, die Förderung der Religion und die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Jugendarbeit in der evangelischen Jugend Deutschlands mit dem Ziel
koedukativer Arbeit auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus sowie
den Grundsätzen der internationalen Pfadfinder*innenbewegung;
b) Betrieb von Jugendfreizeitheimen und Jugendzeltplätzen;
c) Aktivitäten, die der Bildung, der Förderung der christlichen Gemeinschaft,
des eigenen Glaubens und der Völkerverständigung dienen;
d) Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften unter
Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung.
Ergänzungsvorschlag gem. Gutachten:
e) Kooperationen mit den in § 2 genannten Organisationen und deren Mitgliedern
und den VCP Untergliederungen
(gem. §57 Abs. 3 Abgabenordnung).
Begründung
zu A) Bei § 15 ist in der letzten Zeile ist das Zahlwort „sechs“ ohne „e“ geschrieben
zu B) Gem. Gutachten der Treuhandgesellschaft Herrmann & co. im Auftrag der aej empfiehlt der Gutachter den Punkt Kooperationen aufzunehmen, um das Risiko einer Besteuerung bei Leistungsaustausch unter zwei gemeinnützigen Vereinen im Rahmen einer „Kooperation“ abzuwenden. Es könnte sonst sein, dass die
Finanzbehörden solche Kooperationen sofern nicht in der Satzung verankert „zur Verwirklichung des
Vereinszweckes“ (Beispiel Bundesfahrt von BdP und VCP – Der VCP bekam 1.800€ als Auswandspauschale) als steuerpflichtige Leistung bewerten würde.
Änderungsanträge
- Ä1 (Daniel Werner (Bundesvorstand), Angenommen)
Kommentare
Stefan Rieger NR:
In der Verwaltung heiß ein UND, dass alles erfüllt sein muss.
Also muss der rdp auch eine VCP-Untergliederung sein.
ronge:
Melanie Hoffmann: