Veranstaltung: | 55. VCP-Bundesversammlung |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundesrat 2 / 2024 (dort beschlossen am: 20.04.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.05.2024, 17:45 |
S3: Satzungsänderung: §16 (3) - Wahl des Bundesversammlungsvorstands (BVV)
Antragstext
Die Bundesversammlung möge beschließen, in der Satzung den Absatz (3) unter §16
wie folgend zu ändern:
(3) Der Bundesversammlungsvorstand besteht aus vier Personen. Die Wahl des
Bundesversammlungsvorstands erfolgt durch die Bundesversammlung. Jedes Jahr
werden zwei seiner Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Begründung
Unter §16 (3) der VCP-Satzung ist zum Bundesversammlungsvorstand (BVV) folgendes beschrieben:
(3) Der Bundesversammlungsvorstand besteht aus vier Mitgliedern der Bundesversammlung. Jedes Jahr werden zwei seiner Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Passus „Der Bundesversammlungsvorstand besteht aus vier Mitgliedern der Bundesversammlung“ wurde in der Vergangenheit durch den BVV so ausgelegt, dass sich Menschen nur als Bundesversammlungsvorstand wählen lassen konnten, wenn sie während der Kandidatur und Wahl gewähltes Mitglied der Bundesversammlung waren.
Mögliche Vorteile in dieser Auslegung sehen wir darin, dass die zur Wahl stehenden Kandidat*innen durch ihre notwendige Anwesenheit Kenntnisse über den Ablauf einer Bundesversammlung besitzen und sich die Versammlung ein besseres Bild von einer anwesenden, als von einer unbekannten Person machen kann. Allerdings können diese Vorteile auch durch einen vorherigen Besuch einer vergangenen Bundesversammlung, gute/ausführliche Vorstellungen oder eine Teilnahme als Gast erreicht werden. Eine Eignung wäre diesen Argumenten folgen nicht an die Mitgliedschaft der Bundesversammlung gebunden.
Ein ursprünglicher Grund für diese Formulierung war wohl der Gedanke, dass Menschen, die unsere höchste Versammlung leiten „aus den eigenen Reihen“ stammen, und auch ein entsprechendes Vertrauen genießen sollten. Dieser ist unserer Meinung durch die Regelung in Abschnitt 4 §11 (2), die da lautet Mitglieder der Organe müssen Mitglied im VCP sein sowie die Wahl durch die Versammlung ausreichend erfüllt. Eine zusätzliche explizite Legitimierung durch den Landesverband oder die Wahl in eine andere Funktion sehen wir als nicht notwendig, zumal etwaige Bedenken im Rahmen der Vorstellung oder einer Personaldebatte angesprochen werden können.
Zudem sehen wir im Verfahren ein weiteres Problem: Alle der unter §13 (1) und (2) aufgeführten Mitglieder der Bundesversammlung haben eine bestimmte eigene Funktion (hier zur Nachvollziehbarkeit beispielhaft und unvollständig dargestellt):
· Die von den Mitgliederversammlungen der Länder gewählten Delegierten der Länder werde gewählt, um ihre (Länder-)Meinung auf der Bundesversammlung zu vertreten,
· Mitglieder des Bundesvorstands und die Referent*innen der Bundesleitung haben eine inhaltlichen, gestalterischen Auftrag innerhalb des Verbands,
· Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesrats bilden gemeinsam mit BuVo und BL die Bundesführung.
Auch ein Bundesversammlungsvorsitz hat spezifische Aufgaben und muss in der Organisation und Moderation der Versammlung, wie auch als über die Satzung wachendes Gremium eigenen Anforderungen gerecht werden, die spezifische Kompetenzen erfordern. Eine Wahl sollte auf Basis der Eignung zu diesen Anforderungen und Kompetenzen stattfinden können.
Aus diesen Gründen finden wir es problematisch, dass der Kreis möglicher Kandidat*innen unserer Meinung nach unverhältnismäßig und ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Die Wahl der BVVs ist Aufgabe der Bundesversammlung, die ihr zugetraut werden sollte.
Wir bitten um eure Zustimmung.
Kommentare
Paul Steuernagel:
Phil Kirchhofer:
Wie in der Begründung auch geschrieben ist setzt Abschnitt 4 §11 (2) der Satzung des VCP die Mitgliedschaft voraus: "Mitglieder der Organe müssen Mitglied im VCP sein."
Rybak:
Stefan Rieger NR:
Nein, weiter vorne (§11 Absatz 2) ist klargestellt, dass alle Mitglieder der Organe VCP-Mitglied sein müssen.
Man könnte §11 Abs. 1a "die Bundesversammlung ..." um den Passus "und dessen Versammlungsvorstand" ergänzen, um das deutlicher klar zu machen.
Ob die Erwähnung des BVV unter §13 Abs. 2f ausreicht, erschließt sich mir nicht direkt.