Veranstaltung: | VCP Bundesversammlung 2025 |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 12.04.2025, 14:38 |
Satzung 2024
Satzungstext
Der Verband Christlicher Pfadfinder*innen (VCP) e.V. ist ein Zusammenschluss von
evangelischen Kindern und Jugendlichen aller Geschlechter. Er ist offen für
konfessionell anders bzw. nicht gebundene Jugendliche. Erwachsenen bietet er
eigenständige Arbeitsfelder. Der Verband ist Nachfolger des Bundes Christlicher
Pfadfinderinnen, der Christlichen Pfadfinderschaft Deutschlands und des
Evangelischen Mädchenpfadfinderbundes. Er ist Mitglied in der
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend und im Deutschen Bundesjugendring.
Er ist über die jeweilige nationale Vertretung Mitglied im Weltbund der
Pfadfinderinnen und in der Weltorganisation der Pfadfinder*innenbewegung und
erkennt deren Satzungen und Beschlüsse an.
(4) Sofern auf Landesebene die Auflösung von Regionen/Bezirken/Gauen und/oder
Stäm men/Orten nicht abweichend geregelt ist, gilt folgende Regelung: Der
Vorstand des Landes kann die Auflösung einer Region/ eines Bezirks/eines Gaus
oder eines Stam mes/Ortes bei der Mitgliederversammlung des Landes beantragen.
Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung des Landes mit
Zweidrittelmehrheit.
(5) Lässt sich eine Gliederung des VCP als rechtsfähiger Verein im
Vereinsregister eintragen, bedürfen die Satzung sowie deren Änderung vor der
Anmeldung der schriftlichen Zustimmung des Bundesvorstandes. Eine Zustimmung
kann nur verweigert werden, wenn die vorgelegte Satzung dieser Satzung des VCP
widerspricht.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen
mit dem Vorstand der betreffenden Landesgliederung. Kann kein Einvernehmen
hergestellt werden, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Zuordnung zu einer
lokalen Gliederung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand der lokalen
Gliederung.
(8) Mitglieder, die keiner lokalen Gliederung (Stamm/Ort) angehören, können
Mitglieder im VCP auf der Landesebene bleiben. Eine mögliche Zugehörigkeit auf
Regions/ Bezirks/Gauebene ist durch die Landesebene zu regeln. Das aktive
Wahl und Stimmrecht in der lokalen Gliederung (Stamm/Ort) ruht, bis sich das
Mitglied einer anderen lokalen Gliederung angeschlossen hat.
b) die Mitarbeit oder Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, die
Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus, Faschismus oder Intoleranz und Gewalt
gegenüber Andersdenkenden verbreitet. Hierdurch dokumentiert ein Mitglied, dass
es die Satzung und die Arbeits und Geschäftsordnungen nicht anerkennt. Eine
Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder Vereinigung ist mit der
Mitgliedschaft im VCP unvereinbar;
(3) Sowohl das Mitglied als auch die beantragende Gliederung kann innerhalb von
drei Monaten gegen die Entscheidung des Ombudsrates Beschwerde einlegen. Diese
Beschwerde ist an den Bundesvorstand zu richten. Über die Beschwerde, die keine
aufschiebende Wirkung hat, entscheidet ein ausschließlich für den zu
behandelnden Fall zu bildender fünfköpfiger Ausschuss des Bundesrates, dem eine
bzw. einer der Bundesvorsitzenden angehören muss, endgültig. Die Einberufung
dieses Ausschusses erfolgt durch den Bundesvorstand.
(1) Die Bundesversammlung bestimmt die inhaltliche Ausrichtung des VCP. Im
Dialog mit der Bundesleitung und dem Bundesrat legt sie die Schwerpunkte der
Arbeit fest und entscheidet über die Durchführung von Großveranstaltungen. Sie
beschließt die Satzung und die Ord nungen des VCP. Die Bundesversammlung hat
volles Informationsrecht. Der Ombudsrat kann aus Gründen des
Persönlichkeitsrechts Betroffener das Informationsrecht einschränken.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bundesversammlungsvorstand; in
Falle a) mit einer Frist von mindestens vier Wochen bis zum Zusammentreten der
Bundesversammlung. In den Fällen b) bis d) erfolgt eine Einberufung
unverzüglich, die Bundesversammlung hat dann innerhalb von sechs Wochen
zusammenzutreten.
(1) Anträge an die Bundesversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher dem
Bun desversammlungsvorstand und vier Wochen vorher den Mitgliedern der
Bundesversammlung schriftlich begründet vorliegen. Später eingehende Anträge
behandelt die Bundesversammlung nur, wenn sie deren besondere Dringlichkeit
anerkennt. Anträge zur Satzung und zu den Arbeits und Geschäftsordnungen und
der Antrag auf Auflösung des Vereins sind immer an die Fristen gebunden.
(4) Änderungen der Arbeits und Geschäftsordnungen erfolgen mit einfacher
Mehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung.
Änderung der Arbeitsordnungen »Aufgabe und Ziel«, »Kinder und Jugendliche« und
»Erwachsene« erfordern eine Zweidrittelmehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl
der Mitglieder der Bundesversammlung.
(5) Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen im ersten oder zweiten Wahlgang
die Zwei drittelmehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl der Mitglieder der
Bundesversammlung auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit
der nach § 13 ermittelten Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung.
(2) Die Wahl des Bundesvorstandes erfolgt durch die Bundesversammlung auf die
Dauer von drei Jahren. Er bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und
der Annahme dieser Wahl. Eine Wiederwahl für weitere drei Jahre ist zulässig.
Daraufhin ist eine erneute Wahl erst nach einer Wartezeit von drei Jahren
möglich.
(5) Die Amtszeit der Referentinnen*Referenten gemäß § 21 (4) und § 27 (5) sowie
von Beauftragten der Bundesleitung endet jeweils mit der Amtszeit des
Bundesvorstandes oder durch eine Entlassung durch den Bundesvorstand. Neu
ernannte Referentinnen*Referenten sind kommissarisch und ohne Stimmrecht in der
Bundesversammlung bis zu ihrer Bestätigung beim nächstfolgenden Bundesrat im
Amt.
Der Bundesrat trägt gemeinsam mit der Bundesleitung die Verantwortung für die
inhaltliche Ausrichtung des VCP zwischen den Bundesversammlungen. Er bringt die
praktische Erfahrung aus der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor Ort, die
inhaltliche und regionale Vielfalt des VCP sowie organisatorische Besonderheiten
der Länder ein. Daneben stellt er insbesondere den Interessenausgleich und den
Meinungs und Informationsaustausch der Länder untereinander sowie zwischen
Bundesebene und Ländern sicher.
(4) Liegt ein wichtiger Grund vor, können die Mitgliederversammlung einer das
Mitglied vertretenden Gliederung, der Vorstand des das Mitglied vertretenden
Landes oder der Bundesvorstand den Ombudsrat anrufen und den Ausschluss eines
Mitgliedes beantragen. Der Antrag ist über das Generalsekretariat an den
Ombudsrat zu richten. Spätestens drei Wochen nach dem Antragseingang ergeht eine
Eingangsbestätigung an den*die Antragsteller*in.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
»Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V.«, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
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