Veranstaltung: | VCP Bundesversammlung 2025 |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 31.01.2025, 14:32 |
Satzung
Satzungstext
Präambel
Der Verband Christlicher Pfadfinder*innen (VCP) e.V. ist ein Zusammenschluss von
evangelischen Kindern und Jugendlichen aller Geschlechter. Er ist offen für
konfessionell anders bzw. nicht gebundene Jugendliche. Erwachsenen bietet er
eigenständige Arbeitsfelder. Der Verband ist Nachfolger des Bundes Christlicher
Pfadfinderinnen, der Christlichen Pfadfinderschaft Deutschlands und des
Evangelischen Mädchenpfadfinderbundes. Er ist Mitglied in der
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend und im Deutschen Bundesjugendring.
Er ist über die jeweilige nationale Vertretung Mitglied im Weltbund der
Pfadfinderinnen und in der Weltorganisation der Pfadfinder*innenbewegung und
erkennt deren Satzungen und Beschlüsse an.
Abschnitt 1
Grundsätzliches
§ 1Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen »Verband Christlicher Pfadfinder*innen (VCP)
e.V.«, nachfolgend »VCP« genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:
a) Ring deutscher Pfadfinder*innenverbände e.V. (rdp)
b) Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V.(aej);
c) Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.;
d) Diakonie Hessen, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und KurhessenWaldeck
e.V.
(2) Die Bundesleitung entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in
weiteren Organisationen.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der
Erziehung und Bildung, die Förderung der Religion und die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Jugendarbeit in der evangelischen Jugend Deutschlands mit dem Ziel
koedukativer Arbeit auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus sowie
den Grundsätzen der internationalen Pfadfinder*innenbewegung;
b) Betrieb von Jugendfreizeitheimen und Jugendzeltplätzen;
c) Aktivitäten, die der Bildung, der Förderung der christlichen Gemeinschaft,
des eigenen Glaubens und der Völkerverständigung dienen;
d) Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften unter
Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung.
e) Kooperationen mit den in § 2 genannten Organisationen und deren Mitgliedern
und den VCP Untergliederungen (gem. §57 Abs. 3 Abgabenordnung).
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Ordnungen des VCP
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung sind in Arbeits und
Geschäftsordnungen gere gelt. Sie sind für alle Mitglieder und Gliederungen
verbindlich.
§ 6 Zeichen
Das Zeichen des VCP ist folgendes:
LOGO
Abschnitt 2
Gliederungen
§ 7 Gliederungen des VCP
(1) Der VCP gliedert sich in folgende Länder: Baden, Bayern, BerlinBrandenburg,
Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Mitteldeutschland, Niedersachsen,
Nordrhein, RheinlandPfalz/Saar, Sachsen, Schleswig Holstein, Westfalen und
Württemberg.
(2) Die Gliederung der Länder in Regionen/ Bezirke/Gaue und/oder Stämme/Orte
wird auf Landesebene geregelt.
(3) Besteht zwischen zwei Gliederungen keine Einigkeit darüber, welcher von
ihnen eine untergeordnete Gliederung zuzurechnen ist, so entscheidet die
Mitgliederversammlung der nächst übergeordneten Ebene, sofern nicht ein anderes
Organ dafür satzungsgemäß bestimmt ist.
(4) Sofern auf Landesebene die Auflösung von Regionen/Bezirken/Gauen und/oder
Stäm men/Orten nicht abweichend geregelt ist, gilt folgende Regelung: Der
Vorstand des Landes kann die Auflösung einer Region/ eines Bezirks/eines Gaus
oder eines Stam mes/Ortes bei der Mitgliederversammlung des Landes beantragen.
Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung des Landes mit
Zweidrittelmehrheit.
§ 8 Rechtsformen und Rechtsstellung der Gliederungen
(1) Die Gliederungen sind rechtlich selbständig.
(2) Die Gliederungen des VCP (Länder, Regionen/ Bezirke/Gaue, Stämme/Orte)
können sich als eingetragene oder als nicht rechtsfähige Vereine organisieren.
(3) Satzungen von Gliederungen des VCP dürfen weder im Widerspruch zu dieser
Satzung noch zu den Arbeits und Geschäftsordnungen des Vereins stehen.
(4) Satzungen von Gliederungen müssen bestimmen, dass eine Mitgliedschaft im
Verein der Gliederung ohne eine Mitgliedschaft im VCP nicht möglich ist.
(5) Lässt sich eine Gliederung des VCP als rechtsfähiger Verein im
Vereinsregister eintragen, bedürfen die Satzung sowie deren Änderung vor der
Anmeldung der schriftlichen Zustimmung des Bundesvorstandes. Eine Zustimmung
kann nur verweigert werden, wenn die vorgelegte Satzung dieser Satzung des VCP
widerspricht.
(6) Alle Gliederungen des Vereins sind berechtigt, ihre eigenen Belange vor
Behörden und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Sie sind berechtigt, mit
anderen Organisationen ihres Zuständigkeitsbereiches zur Erreichung der Ziele
des VCP zusammen zu arbeiten.
(7) Sofern die Satzung einer Gliederung nichts anderes bestimmt, fällt bei
Auflösung, Aufhebung oder Ausschluss dieser Gliederung das Vermögen an die
nächst höhere Gliederung unter der Auflage, dieses baldmöglichst der
satzungsgemäßen Verwendung zuzuführen.
Abschnitt 3
Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des VCP kann jede natürliche Person werden. Durch die
Mitgliedschaft im Verein erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in der
jeweiligen Gliederung des Vereins.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen
mit dem Vorstand der betreffenden Landesgliederung. Kann kein Einvernehmen
hergestellt werden, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Zuordnung zu einer
lokalen Gliederung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand der lokalen
Gliederung.
(3) Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift
der*des Beitrittswilligen und die Zugehörigkeit zur lokalen Gliederung
(Stamm/Ort) enthalten. Bei Minderjährigen haben die Personensorgeberechtigten
dem Antrag schriftlich zuzustimmen.
(4) Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Jedes
Mitglied hat die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.
(5) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die von der
Bundesversammlung beschlossene Beitragsordnung.
(6) Vertreten wird ein Mitglied durch die lokale Gliederung (Stamm/Ort), der es
angehört. Hier nimmt es auch seine Mitgliedsrechte wahr. Das Wahl und
Stimmrecht regeln die Satzungen der lokalen Gliederungen.
(7) Die Zuordnung zu einer lokalen Gliederung
(Stamm/Ort) endet durch:
a) Auflösung der lokalen Gliederung;
b) Ausschluss des Mitglieds aus der lokalen Gliederung.
Ein Ausschluss eines Mitglieds aus einer lokalen Gliederung ist nur im
Einvernehmen mit dem Vorstand der jeweiligen Landesgliederung möglich.
(8) Mitglieder, die keiner lokalen Gliederung (Stamm/Ort) angehören, können
Mitglieder im VCP auf der Landesebene bleiben. Eine mögliche Zugehörigkeit auf
Regions/ Bezirks/Gauebene ist durch die Landesebene zu regeln. Das aktive
Wahl und Stimmrecht in der lokalen Gliederung (Stamm/Ort) ruht, bis sich das
Mitglied einer anderen lokalen Gliederung angeschlossen hat.
(9) Eine Wahrnehmung des Wahl und Stimmrechtes von minderjährigen Mitgliedern,
die das siebte Lebensjahr vollendet haben, durch ihre Personensorgeberechtigten
ist ausgeschlossen.
(10) Minderjährige Mitglieder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, haben kein Wahl und Stimmrecht.
(11) Minderjährige, die ein Vorstandsamt einer Gliederung des VCP übernehmen,
müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierfür ist die Zustimmung
ihrer gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich. Die Satzung der jeweiligen
Gliederung kann auch ein höheres Mindestalter festlegen.
(12) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand
oder dem Vorstand der jeweiligen Gliederung.
Die Streichung aus der Mitgliederliste darf infolge der Einstellung der
Beitragszahlung vorgenommen werden. Das Verfahren und die Fristen sind in der
Beitragsordnung geregelt.
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
(1) Auf Antrag der Mitgliederversammlung einer das Mitglied vertretenden
Gliederung, des Vorstandes des das Mitglied vertretenden Landes oder des
Bundesvorstandes entscheidet der Ombudsrat über den Ausschluss des Mitgliedes.
Ein Ausschluss setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Zu den Ausschlussgründen zählen insbesondere:
a) der grobe oder schuldhafte Verstoß gegen die Satzung, die Arbeits und
Geschäftsordnungen oder gegen bindende Beschlüsse der Bundesversammlung oder der
Mitgliederversammlungen der das Mitglied vertretenden Gliederungen;
b) die Mitarbeit oder Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, die
Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus, Faschismus oder Intoleranz und Gewalt
gegenüber Andersdenkenden verbreitet. Hierdurch dokumentiert ein Mitglied, dass
es die Satzung und die Arbeits und Geschäftsordnungen nicht anerkennt. Eine
Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder Vereinigung ist mit der
Mitgliedschaft im VCP unvereinbar;
c) die nachgewiesene Schuld im Bereich einer sexuellen Belästigung, sexuellen
Nötigung oder sexuellen Missbrauchs.
(2) Nach erfolgter Prüfung ist dem betroffenen Mitglied und dem*der
Antragsteller*in die Entscheidung durch den Ombudsrat umgehend schriftlich
mitzuteilen.
(3) Sowohl das Mitglied als auch die beantragende Gliederung kann innerhalb von
drei Monaten gegen die Entscheidung des Ombudsrates Beschwerde einlegen. Diese
Beschwerde ist an den Bundesvorstand zu richten. Über die Beschwerde, die keine
aufschiebende Wirkung hat, entscheidet ein ausschließlich für den zu
behandelnden Fall zu bildender fünfköpfiger Ausschuss des Bundesrates, dem eine
bzw. einer der Bundesvorsitzenden angehören muss, endgültig. Die Einberufung
dieses Ausschusses erfolgt durch den Bundesvorstand.
Abschnitt 4 Organe
§ 11 Organe des VCP
(1) Organe des VCP sind:
a) die Bundesversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB);
b) der Bundesvorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB);
c) die Bundesleitung;
d) der Bundesrat;
e) der Ombudsrat.
(2) Mitglieder der Organe müssen Mitglied im VCP sein.
(3) Bei Veranstaltungen der Organe des VCP ist hinsichtlich der Zugänglichkeit
und Kommunikation für die Teilhabe der Teilnehmer*innen Sorge zu tragen.
§ 12 Die Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung ist die Vertretung der Mitglieder des VCP. Sie ist das
oberste beschlussfassende Organ des VCP. Sie bestimmt die Richtlinien und
Grundsätze der gemeinsamen Arbeit.
(2) Die Bundesversammlung hat die Führung der Burg Rieneck als Bundeszentrum im
Sinne der Zielsetzung des VCP an den Bildungs und Erholungswerk Burg Rieneck
e.V., abgekürzt BEW e.V., übertragen.
§ 13 Mitglieder der Bundesversammlung
(1) Der Bundesversammlung gehören mindestens zu zwei Dritteln Delegierte der
Länder an, die von den jeweiligen Mitgliederversammlungen der Länder gewählt
werden, der jeweiligen Mitgliederversammlung aber nicht angehören müssen. Ihre
Zahl beträgt mindestens 80.
(2) Weitere stimmberechtigte Mitglieder der Bundesversammlung sind:
a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;
b) die Referentinnen*Referenten der Bundesleitung;
c) die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesrates;
d) der*die Generalsekretär*in;
e) ein*e Vertreter*in des BEW e.V., der*die gleichzeitig Mitglied im VCP sein
muss;
f) die Mitglieder des Bundesversammlungsvorstandes.
(3) Als Grundlage für die Berechnung der Zahl der Delegierten der Länder
ermittelt der Bun desversammlungsvorstand zum Ende des der Bundesversammlung
vorangehenden Jahres:
a) die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung nach (2);
b) die Zahl der Mitglieder des VCP;
c) die Zahl der Mitglieder jedes Landes.
(4) Danach errechnet sich die Zahl der Delegierten der einzelnen Länder wie
folgt:
a) Ermittlung der Gesamtdelegiertenzahl der Länder gemäß (1)
b) Die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Landes (3c) wird durch die Zahl der
Mitglieder des VCP (3b) geteilt.
c) Der in b) ermittelte Quotient wird mit der in a) ermittelten
Gesamtdelegiertenzahl der Länder multipliziert.
d) Das in c) ermittelte Ergebnis wird auf ganze Zahlen aufgerundet. Jedes Land
erhält die sich daraus ergebende Zahl an Delegiertenmandaten.
§ 14 Aufgaben der Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung bestimmt die inhaltliche Ausrichtung des VCP. Im
Dialog mit der Bundesleitung und dem Bundesrat legt sie die Schwerpunkte der
Arbeit fest und entscheidet über die Durchführung von Großveranstaltungen. Sie
beschließt die Satzung und die Ord nungen des VCP. Die Bundesversammlung hat
volles Informationsrecht. Der Ombudsrat kann aus Gründen des
Persönlichkeitsrechts Betroffener das Informationsrecht einschränken.
(2) Aufgaben der Bundesversammlung sind weiterhin:
a) die Wahl, Entlastung und Abberufung des Bundesvorstandes;
b) die Wahl und Abberufung von Rechnungsprüfer*innen;
c) die Wahl und Abberufung des Bundesversammlungsvorstandes;
d) die Entgegennahme des Berichtes des Bundesversammlungsvorstandes;
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Bundesvorstandes, der Bundesleitung
und des Bundesrates;
f) die Entgegennahme des Berichtes des*der Rechnungsprüfer*innen;
g) die Feststellung des Jahresabschlusses;
h) die Entgegennahme des Jahresberichtes des BEW e.V.;
i) die Entscheidung über die Veränderung des Zweckes oder die Auflösung des
Vereins.
§ 15 Zusammentreten und Geschäftsordnung der Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung tritt zusammen:
a) mindestens einmal im Jahr;
b) auf Verlangen von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der
Bun desversammlung;
c) auf Forderung der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des
Bundesrates;
d) auf Verlangen von mindestens drei Mitgliederversammlungen der Länder.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bundesversammlungsvorstand; in
Falle a) mit einer Frist von mindestens vier Wochen bis zum Zusammentreten der
Bundesversammlung. In den Fällen b) bis d) erfolgt eine Einberufung
unverzüglich, die Bundesversammlung hat dann innerhalb von sechs Wochen
zusammenzutreten.
(3) Die Tagesordnung ist bei jeder Einberufung bekannt zu geben.
(4) Die Bundesversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss der Bun desversammlung ganz oder für einzelne Punkte der Tagesordnung
ausgeschlossen werden.
(5) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 16 Der Bundesversammlungsvorstand
(1) Der Bundesversammlungsvorstand leitet die Bundesversammlung. Er stellt die
vorläufige Tagesordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat auf. Er ist
verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Bundesversammlung.
(2) Der Bundesversammlungsvorstand wacht über die Einhaltung der Satzung, der
Arbeits und Geschäftsordnungen und der Beschlüsse der Bundesversammlung und
gibt ihr hierüber einen Bericht.
(3) Der Bundesversammlungsvorstand besteht aus vier Personen. Die Wahl des
Bundesversammlungsvorstands erfolgt durch die Bundesversammlung. Jedes Jahr
werden zwei seiner Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Bundesversammlungsvorstand hat auf allen Ebenen volles Informationsrecht
in den Organen und Gremien des VCP. Der Ombudsrat kann aus Gründen des
Persönlichkeitsrechtes Betroffener das Informationsrecht einschränken.
§ 17 Anträge an die Bundesversammlung
(1) Anträge an die Bundesversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher dem
Bun desversammlungsvorstand und vier Wochen vorher den Mitgliedern der
Bundesversammlung schriftlich begründet vorliegen. Später eingehende Anträge
behandelt die Bundesversammlung nur, wenn sie deren besondere Dringlichkeit
anerkennt. Anträge zur Satzung und zu den Arbeits und Geschäftsordnungen und
der Antrag auf Auflösung des Vereins sind immer an die Fristen gebunden.
(2) Antragsberechtigt sind:
a) der Bundesvorstand;
b) der Bundesrat;
c) die Bundesleitung;
d) der*die Vertreter*in des BEW e.V.;
e) die Mitgliederversammlungen der Länder;
f) mindestens 25 Delegierte der Länder.
§ 18 Beschlussfassung durch die Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen
ist.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Enthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsermittlung unberücksichtigt, werden
aber im Protokoll dokumentiert.
(3) Änderungen der Satzung erfolgen mit einer Zweidrittelmehrheit der nach § 13
ermittelten Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung.
(4) Änderungen der Arbeits und Geschäftsordnungen erfolgen mit einfacher
Mehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung.
Änderung der Arbeitsordnungen »Aufgabe und Ziel«, »Kinder und Jugendliche«und
»Erwachsene« erfordern eine Zweidrittelmehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl
der Mitglieder der Bundesversammlung.
(5) Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen im ersten oder zweiten Wahlgang
die Zwei drittelmehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl der Mitglieder der
Bundesversammlung auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit
der nach § 13 ermittelten Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung.
(6) Während der Amtszeit des Bundesvorstandes kann ein Mitglied des
Bundesvorstandes nur mit Zweidrittelmehrheit der nach § 13 ermittelten Zahl der
Mitglieder der Bundesversammlung abberufen werden, wenn gleichzeitig das
entsprechende Amt entsprechend den Regelungen in (5) neu besetzt wird.
(7) Ein Beschluss über die Veränderung des Zweckes oder die Auflösung des
Vereins muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der nach § 13 ermittelten Zahl
der Mitglieder der Bundesversammlung gefasst werden.
§ 19 Protokoll der Bundesversammlung
(1) Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das
spätestens sechs Wochen nach der Bundesversammlung ihren Mitgliedern zugesandt
werden muss. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des
Bundesversammlungsvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von sechs Wochen nach dessen
Versand an den Bundesversammlungsvorstand zu richten.
§ 20 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens einer*einem Bundesvorsitzenden,
höchstens jedoch vier Bundesvorsitzenden sowie einer*einem Schatzmeister*in. Der
Bundesvorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) Die Wahl des Bundesvorstandes erfolgt durch die Bundesversammlung auf die
Dauer von drei Jahren. Er bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und
der Annahme dieser Wahl. Eine Wiederwahl für weitere drei Jahre ist zulässig.
Daraufhin ist eine erneute Wahl erst nach einer Wartezeit von drei Jahren
möglich.
(3) Bei der Besetzung des Bundesvorstandes soll darauf geachtet werden, dass
beide Geschlechter berücksichtigt sind.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen voll geschäftsfähig sein.
(5) Der VCP wird durch jeweils zwei Mitglieder des Bundesvorstandes gerichtlich
und außer gerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand nur noch aus einem
Mitglied, besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(6) Die Beschlüsse des Bundesvorstandes sind schriftlich zu protokollieren.
(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 21 Aufgaben des Bundesvorstandes
(1) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte des VCP. Ihm sind alle Aufgaben
übertragen, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Bundesvorstand trifft die Entscheidungen zur Verwaltung und
wirtschaftlichen Absiche rung des VCP. Er erstellt den Haushaltsplan und
überwacht die Haushaltsentwicklung im Rahmen der Haushalts und Finanzordnung.
Er stellt den vorläufigen Jahresabschluss fest.
(3) Der Bundesvorstand überträgt seine Rechte und Pflichten im Bereich der
inhaltlichen Füh rung des Verbandes gemäß § 24 oder bei von ihm definierten
weiteren Aufgabenfeldern auf die Bundesleitung.
(4) Der Bundesvorstand ernennt und entlässt die Referentinnen*Referenten der
Bundesleitung und weist ihnen einen Aufgabenbereich zu. Die Ernennungen der
Referentinnen*- Referenten bedarf der Bestätigung des Bundesrates.
(5) Der Bundesvorstand ernennt ein Mitglied des Ombudsrates.
(6) Der Bundesvorstand kann eine*einen Geschäftsführer*in bestellen und sie bzw.
ihn bevollmächtigen, den Bundesvorstand zu vertreten.
§ 22 Die Bundesleitung
Die Bundesleitung führt in gemeinsamer Verantwortung mit dem Bundesrat den VCP
im Rahmen der ihr durch die Satzung oder durch Beschluss des Bundesvorstandes
zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen.
§ 23 Mitglieder und Arbeitsweise der Bundesleitung
(1) Der Bundesleitung gehören an:
a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;
b) die Referentinnen*Referenten der Bundesleitung;
c) der*die Generalsekretär*in.
(2) Die Bundesvorsitzenden führen den Vorsitz in der Bundesleitung und sorgen
für die Koordination der Arbeit.
(3) Die Bundesleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachgruppen,
Projektgruppen und Beauftragte einsetzen.
(4) Die Bundesleitung gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung
ist ein Vetorecht des Bundesvorstandes gegen Entscheidungen der Bundesleitung
sicherzustellen.
(5) Die Amtszeit der Referentinnen*Referenten gemäß § 21 (4) und § 27 (5) sowie
von Beauftragten der Bundesleitung endet jeweils mit der Amtszeit des
Bundesvorstandes oder durch eine Entlassung durch den Bundesvorstand. Neu
ernannte Referentinnen*Referenten sind kommissarisch und ohne Stimmrecht in der
Bundesversammlung bis zu ihrer Bestätigung beim nächstfolgenden Bundesrat im
Amt.
(6) Der*Die Generalsekretär*in verantwortet im Rahmen der Beschlüsse der
Bundesleitung die pädagogische, theologische und politische, insbesondere
jugendpolitische Arbeit der hauptberuflichen
Referentinnen*Referenten in der Bundeszentrale. Sie*Er vertritt die inhaltlichen
Positionen des VCP in den genannten Bereichen nach innen und außen, soweit dies
nicht die Bundesvorsitzenden oder die zuständigen Referentinnen*Referenten der
Bundesleitung selbst tun.
(7) Im Rahmen eines partnerschaftlichen Dialogs stellen sich Bundesleitung und
Bundesrat gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben benö tigen, und informieren sich gegenseitig über die von ihnen
getroffenen Entscheidungen.
§ 24 Aufgaben der Bundesleitung
(1) Die Bundesleitung verantwortet die inhaltliche Führung des VCP auf
Bundesebene. Dazu gehören insbesondere:
a) die pädagogische, theologische und politische Arbeit des VCP im Rahmen der
Beschlüsse der Bundesversammlung;
b) die Schulung von Mitarbeiter*innen;
c) die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der
Bundesebene;
d) die Interessenvertretung des VCP gegenüber Dritten und in verbundenen
Organisationen;
e) die Öffentlichkeitsarbeit;
f) Beratungs und Unterstützungsleistungen für die Länder und bundesweite
Pilotprojekte. Dies erfolgt in gemeinsamer Verantwortung mit dem Bundesrat.
(2) Die Bundesleitung berät den Bundesvorstand bei Entscheidungen zur Verwaltung
und wirt schaftlichen Absicherung des VCP. Sie wirkt bei der Erstellung des
Haushaltsplans und der Überwachung der Haushaltsentwicklung mit.
(3) Die Bundesleitung berät gemeinsammit dem Bundesrat die Bundesversammlung zu
Fragen der inhaltlichen Ausrichtung des
Verbandes und hinsichtlich der Durchführung von Großveranstaltungen und
Pilotprojekten.
(4) Die Bundesleitung bestellt den*die Generalsekretär*in. Diese*r muss vom
Bundesrat bestätigt werden.
(5) Die Amtszeit der*des Generalsekretärin* Generalsekretärs beträgt fünf Jahre.
Sie kann höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden.
§ 25 Der Bundesrat
Der Bundesrat trägt gemeinsam mit der Bundesleitung die Verantwortung für die
inhaltliche Ausrichtung des VCP zwischen den Bundesversammlungen. Er bringt die
praktische Erfahrung aus der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor Ort, die
inhaltliche und regionale Vielfalt des VCP sowie organisatorische Besonderheiten
der Länder ein. Daneben stellt er insbesondere den Interessenausgleich und den
Meinungs und Informationsaustausch der Länder untereinander sowie zwischen
Bundesebene und Ländern sicher.
§ 26 Mitglieder und Arbeitsweise des Bundesrates
(1) Dem Bundesrat gehören an:
a) jeweils bis zu zwei Vertreter*innen der Landesführungen. Jedes Land hat eine
Stimme;
b) bis zu zwei Bundesratsvorsitzende mit einer gemeinsamen Stimme.
(2) Die Mitglieder der Bundesleitung nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.
(3) Der Bundesrat kann mit Mehrheit beschließen, ohne seine beratenden
Mitglieder zu tagen.
(4) Bei den Vertreter*innen der Landesführungen soll darauf geachtet werden,
dass beide Geschlechter berücksichtigt sind.
(5) Der Bundesrat regelt seine Arbeitsformen in einer Geschäftsordnung, die der
Zustimmung von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
(6) Der Bundesrat wählt bis zu zwei Vorsitzende, die zum Zeitpunkt der Wahl
nicht Mitglied des Bundesrates sein müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich.
(7) Auf Verlangen von mindestens drei Landesführungen ist der Bundesrat
innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(8) Ein Protokoll ist allen Mitgliedern zu übersenden.
(9) Im Rahmen eines partnerschaftlichen Dialogs stellen sich Bundesrat und
Bundesleitung gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, und informieren sich gegenseitig über die
von ihnen getroffenen Entscheidungen.
§ 27 Aufgaben des Bundesrates
(1) Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Führung des VCP mit. Er
beschließt ins besondere über eingebrachte Initiativen der Länder und der
Bundesleitung. Gemeinsam mit der Bundesleitung berät er:
a) über Pilotprojekte, an deren Durchführung er oder die Länder beteiligt sind;
b) die Bundesversammlung zu Fragen der inhaltlichen Ausrichtung des VCP und vor
Entscheidungen über die Durchführung von Großveranstaltungen;
c) die Schaffung von Arbeitsstellen für die inhaltliche Arbeit in der
Bundeszentrale.
(2) Sofern nicht die Bundesversammlung entscheidet, bedürfen der Zustimmung des
Bun desrates:
a) grundlegende Entscheidungen der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit des VCP;
b) die Konzeption und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Schulungsmit
arbeiter*innen sowie Landesführungen;
c) die Aufgabenstellung für Fach und Projektgruppen;
d) Grundfragen zentraler Einrichtungen des VCP und deren Konzeption;
e) grundlegende Entscheidungen, die die wirtschaftliche Basis des VCP betreffen,
und die Einrichtung oder Auflösung von Beschaffungsstellen des Vereins.
(3) Der Bundesrat verabschiedet den Haushaltsplan. Er berät die
Haushaltsentwicklung sowie den vorläufigen Jahresabschluss und empfiehlt diesen
der Bundesversammlung zur Feststellung.
(4) In Absprache mit den betroffenen Ländern legt der Bundesrat die
Ländergrenzen fest.
(5) Der Bundesrat bestätigt die Referentinnen*- Referenten der Bundesleitung.
(6) Der Bundesrat bestätigt den*die Generalsekretär*in.
(7) Der Bundesrat ernennt zwei Mitglieder des Ombudsrates.
§ 28 Der Ombudsrat
(1) Der Ombudsrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Ombudsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Zwei Mitglieder werden vom Bundesrat, das dritte Mitglied vom Bundesvorstand
benannt. Die Mitglieder müssen nicht dem Bundesrat oder der Bundesleitung
angehören. Bei der Besetzung des Ombudsrates soll darauf geachtet werden, dass
beide Geschlechter berücksichtigt sind.
(3) Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Mehrere Amtsperioden sind möglich.
(4) Liegt ein wichtiger Grund vor, können die Mitgliederversammlung einer das
Mitglied vertretenden Gliederung, der Vorstand des das Mitglied vertretenden
Landes oder der Bundesvorstand den Ombudsrat anrufen und den Ausschluss eines
Mitgliedes beantragen. Der Antrag ist über das Generalsekretariat an den
Ombudsrat zu richten. Spätestens drei Wochen nach dem Antragseingang ergeht eine
Eingangsbestätigung an den*die Antragsteller*in.
(5) Die Begründung des Ausschlussantrages ist durch den Ombudsrat nach seinem
Ermessen sorgfältig zu prüfen. Hierbei hat der Ombudsrat auf allen Ebenen volles
Informationsrecht in den Organen und Gremien des VCP. Dem betroffenen Mitglied
ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Um Schaden vom VCP abzuhalten, kann der Ombudsrat während laufender
Verfahren
a) über das Ruhen von Mitgliedsrechten entscheiden;
b) die Führung der Geschäfte betroffener Gliederungen Beauftragten übertragen.
(7) Der Ombudsrat verhandelt nicht öffentlich.
Die Mitglieder des Ombudsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der
Ombudsrat entscheidet für jeden Einzelfall, ob und inwieweit das volle
Informationsrecht des Bundesversammlungsvorstandes bzw. der Bundesversammlung
zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener einzuschränken ist.
(8) Ein Mitglied des Ombudsrates ist von der Mitwirkung an einem Verfahren
ausgeschlossen, wenn
a) es selbst von diesem Verfahren betroffen ist;
b) ein an dem Verfahren Beteiligter zu ihm in einem Verhältnis der in § 52 Abs.
1 StPO bezeichneten Art steht;
c) es sich selbst für befangen erklärt.
(9) Der Ombudsrat berichtet dem Bundesrat. Der Bundesvorstand wird vom Ombudsrat
über laufende Verfahren informiert.
Abschnitt 5
Rechnungsführung
§ 29 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss wird durch eine*n Sachverständige*n insbesondere
hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Regelungen und der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung geprüft. Über die Prüfung ist ein Bericht zu
erstellen.
(3) Der Jahresabschluss wird von zwei Rechnungsprüfer*innen insbesondere
hinsichtlich der Einhaltung der Ordnungen und Beschlüsse des VCP geprüft
(4) Jedes Jahr wird ein*e Rechnungsprüfer*in auf die Dauer von zwei Jahren durch
die Bundesversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 30 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
»Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V.«, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen von der 45. Bundesversammlung am 20. Juni 2015.
Geändert von der 46. Bundesversammlung vom 10. bis 12. Juni 2016.
Eingetragen im Vereinsregister Kassel (VR 5169) am 4. November 2016.
Geändert durch die 50.Bundesversammlung vom 18. bis 19. Mai 2019.
Eingetragen im Vereinsregister Kassel (VR 5169) am 12. September 2022.
Geändert durch die 51. Bundesversammlung vom 28. bis 29. November 2020
Eingetragen im Vereinsregister Kassel (VR 5169) am 10. Oktober 2022
Geändert durch die 52. Bundesversammlung vom 12. bis 13.06.2021
Eingetragen im Vereinsregister Kassel (VR 5169) am 24.Oktober 2022
Geändert durch die 53. Bundesversammlung vom 24. bis 26. Juni 2022
Eingetragen im Vereinsregister Kassel (VR 5169) am 06. März 2023
Geändert durch die 54. Bundesversammlung vom 24. bis 25. Juni 2023
Eingetragen im Vereinsregister Kassel (VR 5169) am 23. April 2024
Geändert durch die 55. Bundesversammlung vom 15. bis 16. Juni 2024
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